SV Oberlindhart 1932 e. V.
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Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des SV Oberlindhart besteht wie nachfolgend aufgeführt:



1. Vorstand Pöschl Stefan 08772/8583

2. Vorstand Dießl Florian 0174/9605718

Schriftführer Luginger Martin 0171/9528998

Kassier u. Beirat Bauer Hubert 08772/805892

Beirat Vielsmeier Thomas 0151/46615546

Beirat Hohenester Andreas
0157/73831437

Beirat Rohrmeier Wolfgang
0171/2611981

Beirat Ulrich Robert
0151/74117222

Fahnenjunker Bauer Ludwig
08772/91423

Fahnenjunker Sollinger Christoph
08772/5390




Satzung des Sportverein Oberlindhart e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Sportverein Oberlindhart e.V.

Er hat seinen Sitz in Oberlindhart und ist in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.



§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes; im einzelnen durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Gerätschaft,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung von Übungsleitern und deren sachgemäßen Einsatz.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§ 4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein Ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschuss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 50,-- und ggf. oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßnahmen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschrie-benen Brief zuzustellen.



§ 5

Vereinsorgane sind: a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung



§ 6

Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer

Der 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Verein je allein, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. In Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist. Der Schriftführer vertritt den Verein nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden, jedoch nur im Innenverhältnis. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss binnen 21 Tagen eine neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand arbeitet satzungsgemäß. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 50,-- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsauschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.



§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und mindestens vier Beiräten. Die Amtsperiode der Beiräte beträgt zwei Jahre. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsauschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, c und d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt wird. Der Vereinsauschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 8

Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch die ortsübliche Presse durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die abstimmungspflichtigen Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.



§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beitrag beträgt im Höchstfall den vom Bayerischen Landessportverband vorgeschlagenen Satz.



§ 11

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengericht- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.



§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Einheitsgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg zur ausschließlichen Verwendung für den Ortsteil Oberlindhart mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.



§ 13

Vergütungen für die Vereinstätigkeit:

a) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

b) Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b) trifft der Vereinsausschuss (siehe §7). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der Vereinsausschuss (siehe §7) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

f) Der Anspruch für Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn diese Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

g) Vom Vereinsausschuss (siehe §7) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgelegt werden.

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SV Oberlindhart e. V.
info@svoberlindhart.de